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NIS229.05.2026⏱ 2 Min.

NIS2 einfach erklärt: Was jedes Hamburger KMU wissen muss

Seit Dezember 2025 ist das NIS2-Umsetzungsgesetz in Deutschland in Kraft, ohne Übergangsfristen. Nach der Gesetzesbegründung sind rund 29.500 Unternehmen betroffen. Die meisten wissen es nicht, denn die Einstufung erfolgt in Selbstveranlagung: Es kommt kein Schreiben vom BSI.

#### Wer ist betroffen?

Die Faustregel: Wer mindestens 50 Mitarbeitende beschäftigt oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt und in einem der 18 Sektoren nach den Anlagen 1 und 2 des BSIG tätig ist, fällt unter das Gesetz.

Betroffene Sektoren für Hamburger KMU:

Das Gesetz unterscheidet zwischen besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen. Die Kategorie entscheidet über die Aufsichtsintensität und den Bußgeldrahmen.

#### Was fordert NIS2 konkret?

§ 30 BSIG verlangt zehn Maßnahmenbereiche:

1. Risikoanalyse und Sicherheitskonzept: dokumentiert, durch die Geschäftsleitung gebilligt 2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen: Zuständigkeiten und Abläufe für den Ernstfall 3. Aufrechterhaltung des Betriebs: Backup-Konzepte, Notfallpläne, definierte Wiederherstellungszeiten 4. Sicherheit der Lieferkette: Lieferanten bewerten, Anforderungen vertraglich absichern 5. Sicherheit bei Beschaffung, Entwicklung und Wartung: einschließlich Schwachstellenbehandlung 6. Bewertung der Wirksamkeit: die Maßnahmen regelmäßig überprüfen, nicht nur einführen 7. Cyberhygiene und Schulungen: für alle Mitarbeitenden, nicht nur für die IT 8. Kryptografie und Verschlüsselung: mit klaren Vorgaben, wann was zu verschlüsseln ist 9. Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Asset-Management: wer darf worauf, und was besitzen wir überhaupt 10. Mehr-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation: einschließlich Notfallkommunikation

Hinzu kommen die Meldepflichten nach § 32 BSIG: bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall eine Frühwarnung binnen 24 Stunden an das BSI, eine Zwischenmeldung binnen 72 Stunden und ein Abschlussbericht binnen eines Monats.

#### Was droht bei Verstößen?

§ 65 BSIG staffelt die Bußgelder. Für die Nichtumsetzung der Risikomanagementmaßnahmen oder für Meldepflichtverletzungen nennt § 65 BSIG für besonders wichtige Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für wichtige Einrichtungen sieht § 65 BSIG 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent vor. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 33 BSIG ist eine eigene Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Neu und wichtig: die persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG. Sie muss die Maßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und selbst an Schulungen teilnehmen. Diese Pflicht ist nicht delegierbar, und ein im Voraus vereinbarter Verzicht auf Schadensersatzansprüche ist unwirksam.

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